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Benutzungsordnung für die Bücherei Ehningen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden‑Württemberg (GemO) sowie der §§ 2,8, 9 und 13  des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen am 24.01.2012 folgende Benutzungsordnung für die Bücherei Ehningen als Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Bücherei Ehningen ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Gemeinde Ehningen. Sie stellt Medien zur Ausleihe bereit.

§ 2 Benutzung

(1) Die Dienste und Einrichtungen der Bücherei können von allen Einwohnerinnen/ Einwohnern der Gemeinde Ehningen in Anspruch genommen werden. Auswärtige Benutzerinnen/ Benutzer können zugelassen werden. Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Bücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen benutzen.

(2) Die Öffnungszeiten der Bücherei werden gesondert festgesetzt. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten werden ortsüblich über das Ehninger Mitteilungsblatt bekannt gegeben.

(3) Die Bücherei kann für die Nutzung einzelner Dienste besondere Regelungen treffen.

§ 3 Anmeldung

(1) Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorzulegen.

(2) Jede Benutzerin/jeder Benutzer ab vollendetem 6. Lebensjahr erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Bücherei. Namens- und Adressenänderungen sind der Bücherei innerhalb 4 Wochen mitzuteilen. Die Bücherei ist berechtigt, Gebühren für die Adressermittlung zu erheben. Wenn der Benutzerausweis nicht mehr benötigt wird, ist dieser an die Bücherei zurückzugeben.

(3) Für die Ausstellung von Benutzerausweisen wird eine Gebühr erhoben,

  • für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 1,00
    und
  • für Benutzerinnen/ Benutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr € 2,50.

Für Sozialpassinhaberinnen/ Sozialpassinhaber wird 50 % der Ausweisgebühr übernommen. Der Sozialpass der Gemeinde Ehningen muss vorgelegt werden.

(4) Name, Geburtsdatum und Anschrift der Benutzerin/ des Benutzers werden gespeichert. Die Bücherei setzt hierzu die elektronische Datenverarbeitung ein. Die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz werden hierbei beachtet.

§ 4 Benutzerausweis

(1) Der Benutzerausweis berechtigt zum Entleihen von Medien der Bücherei, sobald die in § 9 Abs. 2 festgelegten Leihgebühren entrichtet sind. Ohne Vorlage des Benutzerausweises ist keine Entleihung möglich.

(2) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bücherei unverzüglich zu melden. Bis zur Mitteilung des Verlustes haftet die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber bzw. bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter für den der Bücherei durch Missbrauch entstandenen Schaden. Gegen Gebühr kann ein neuer  Benutzerausweis ausgestellt werden.

(3) Eheleute, Paare in Lebensgemeinschaft können gemeinsam einen Benutzerausweis nutzen. Darüber hinaus darf der Benutzerausweis nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgeschlossen ist das Entleihen
Volljähriger auf Benutzerausweise Minderjähriger. Benutzerinnen/ Benutzer haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung, ist der Benutzerausweis zurückzugeben. Die bereits entrichtete Leihgebühr wird nicht zurückgezahlt.

§ 5 Ausleihe/ Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt im Allgemeinen 4 Wochen, für Kassetten und CDs 2 Wochen. Abweichungen für besondere Medienarten gibt die Bücherei durch einrichtungsübliche Maßnahmen bekannt. Entsprechend ausgewiesene Bestände sind nicht entleihbar. Die Leihfrist kann durch die Entleiherin/den Entleiher verlängert werden, sofern keine Vormerkung vorliegt und der Benutzerausweis gültig ist.

Vor besonderen Anlässen behält sich die Bücherei vor, in Absprache mit der Benutzerin/dem Benutzer die Leihfrist individuell festzusetzen.

(2) Die Entleiherinnen/Entleiher sind für die fristgerechte Rückgabe verantwortlich. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Versäumnisgebühren nach § 9 Abs. 3 fällig. Nach einer bestimmten Frist wird die Rückgabe schriftlich und gebührenpflichtig angemahnt.

(3) Alle Medien müssen bei der Bücherei während der Öffnungszeiten zurückgegeben werden.

(4) Entliehene Medien können kostenlos vorbestellt werden. Sobald sie verfügbar sind, ergeht eine Benachrichtigung in geeigneter Form.

(5) Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

(6) Die Büchereileitung ist berechtigt, für die Benutzung von besonderen Beständen oder Dienstleistungen Regeln zu erlassen. Diese werden durch Aushang bekannt gemacht.

(7) Das Kopieren oder Versenden von Medieninhalten (einschließlich der Online-Dienste), die nach dem Strafrecht unter ein Verbreitungsverbot fallen, ist in den Büchereiräumen verboten.

§ 6 Pflichten der Benutzer/ Haftung

(1) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, Büchereigut wie Medien, Geräte, Inventar, Räume sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe sind der Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Bücherei anzuzeigen. Medien dürfen nicht beschrieben/bemalt werden.

(2) Die Benutzerin/ der Benutzer haftet für Schäden, die nach der Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt wurden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der Ausleihe vorhanden waren und die Benutzerin/der Benutzer dies angezeigt hat.

(3) Bei Beschädigung oder Verlust von Medien ist Ersatz zu leisten bzw. der Neupreis oder die Wiederbeschaffungskosten für einen vergleichbaren Titel zu entrichten. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.

(4) Bei Nichtrückgabe der Medien nach dem fünften Erinnerungsschreiben erstellt die Gemeindekasse einen Gebührenbescheid über die Kosten der Erinnerungsschreiben, den Neupreis bzw. die Wiederbeschaffungskosten
und die in § 9 Abs. 3 genannten Versäumnisgebühren je Medium.

(5) Werden die Medien daraufhin innerhalb von vier Wochen zurückzugeben oder ersetzt, so kann der Gebührenbescheid geändert werden. Berechnet werden in jedem Fall die in § 9 Abs. 3 bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Versäumnisgebühren sowie die in § 9 Abs. 4 genannten Kosten für die Erinnerungsschreiben. Nach dieser Frist besteht kein Anspruch auf Rücknahme der Medien mehr.

(6) Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen. Wird der Benutzerausweis oder werden entliehene Medien an Dritte weitergegeben, sind die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, alle entstehenden Kosten zu übernehmen.

(7) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, beim Gebrauch von Büchereimaterialien oder Büchereidiensten die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(8) Für Schäden, die durch den Gebrauch fehlerhafter Medien entstehen, übernimmt die Bücherei keine Haftung.

§ 7 Nutzung der Computerarbeitsplätze

(1) Die Bücherei stellt ihren Benutzerinnen/ Benutzern Computerarbeitsplätze zur Verfügung. Diese können für Internetrecherchen genutzt werden.

(2) Es gelten die einschlägigen Schutzvorschriften im Strafgesetz, Jugendschutzgesetz, Datenschutzrecht und Urheberrechtsgesetz.

(3) Missbräuchliche Verwendung der Computerarbeitsplätze führt zum Ausschluss von der Benutzung. Als missbräuchliche oder gesetzeswidrige Nutzung ist beispielsweise folgendes Verhalten zu bezeichnen:

  • unberechtigter Zugriff auf Daten und Programme
  • Vernichtung von Daten und Programmen
  • Netzbehinderung oder Netzstörung
  • Manipulationen an den Computern, etwa an deren Konfiguration, Betriebssystem oder den installierten Programmen
  • der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Inhalte und Dienste

(4) Die Bücherei übernimmt keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung über Nichterreichen eines Servers sowie Verlust, Veränderung oder Beschädigung der auf den Arbeitsplätzen
gespeicherten Daten oder der Daten auf mobilen Datenträger des Benutzers.

(5) Die Bücherei trägt keine Verantwortung für Folgen, die durch die Aktivitäten der Benutzerin/ des Benutzers im Internet entstehen, z.B. finanzielle Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Dienste.

(6) Beim Ausdrucken oder Abspeichern sowie beim Weiterbearbeiten von Inhalten, gleich ob aus dem Internet oder einer CD-ROM Datenbank, ist die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet, das Urheberrecht zu beachten.
Die Bücherei übernimmt keine Verantwortung für Verstöße gegen das Urheberrecht durch ihre Benutzerinnen/Benutzer.

(7) Bei Beschädigung der Computerarbeitsplätze und aller damit verbundenen Hardware durch Benutzer, behält sich die Bücherei Schadensersatzansprüche vor.

§ 8 Hausordnung und Ausschluss von der Benutzung

(1) Bei mitgebrachten Taschen, Rucksäcken u.a. Behältnissen ist das Büchereipersonal berechtigt, Einblick zu verlangen.

(2) Besucherinnen/ Besucher, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Büchereipersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bücherei bzw. einzelner Angebote ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitarbeiter der Bücherei können das Hausrecht ausüben. Die Ausübung kann auch auf andere Mitarbeiter übertragen werden.

(4) Essen oder Getränke dürfen nicht in die Büchereiräume mitgebracht werden. Das Rauchen ist nicht gestattet.

(5) Tiere haben keinen Zutritt zu den Büchereiräumen, ausgenommen sind Blindenhunde.

(6) Besucherinnen/Besucher müssen sich so verhalten, dass der Büchereibetrieb nicht gestört oder beeinträchtigt wird.

§ 9 Gebühren

(1) Die Nutzung der Bestände in den Räumen der Bücherei ist kostenfrei. Für das Entleihen von Medien und für die Nutzung besonderer Dienste sind Gebühren zu entrichten. Gebühren sind sofort fällig.

(2) Leihgebühren
Die Leihgebühr kann wahlweise in Form einer Einzelausleihgebühr in Höhe von € 0,50 pro Medium oder einer Jahresgebühr zum Preis von € 10,00 entrichtet werden. Die Bezahlung der Leihgebühr berechtigt im Rahmen der von der Bücherei festgelegten Grenzen dazu, Medien auszuleihen. Der Gültigkeitszeitraum umfasst bei der Einzelausleihe 2 bis 4 Wochen, je nach Medienart, bei der Jahresgebühr 365 Kalendertage, jeweils vom Tag der Zahlung an gerechnet. Schüler, Studenten, Auszubildende, Ableistende eines freiwilligen sozialen, freiwilligen ökologischen Jahres oder eines sonstigen vergleichbaren freiwilligen Dienstes wird die Jahresgebühr gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises erlassen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird keine Leihgebühr erhoben.

(3)Versäumnisgebühren
Die Versäumnisgebühren betragen für alle Medien (nach einer Kulanzfrist von 7 Wochentagen) € 0,50 pro Woche und Medieneinheit. Für Medien aus der Kinderabteilung/ Jugendabteilung werden € 0,25 pro Woche und Medieneinheit berechnet. Die Versäumnisgebühren werden bis zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Bezahlung der Medien berechnet. Die Berechnung von Versäumnisgebühren endet nach der fünften Erinnerung. Werden die Medien in diesem Zeitraum verlängert, beginnt der Erinnerungslauf von neuem. Nach der fünften Erinnerung geht der Vorgang in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindekasse über.

(4)Erinnerungsschreiben
Sind die Medien eine Woche nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Für die Erinnerungen wird jeweils eine Gebühr von € 1,00 berechnet. Die genannten Gebühren entstehen unabhängig von den bis zur Erledigung aufgelaufenen Versäumnisgebühren.

(5) Ersatz
Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises beträgt € 2,50 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren € 1,00.

(6) Fälligkeit
Die Entgelte für Erinnerungsschreiben, Versäumnisgebühren und evtl. Schadensersätze werden mit der Rückgabe der Bücher bzw. mit der Anforderung fällig und sind sofort an die Bücherei zu bezahlen.

(7) Sonstiges
Die Bücherei ist berechtigt, für die Nutzung von besonderen Beständen oder Dienstleistungen sowie für Verlust oder Beschädigung von Büchereigut Gebühren und Entgelte festzulegen. Strittige Fragen im Hinblick auf Gebühren müssen vor Bezahlung angesprochen werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Rückerstattung von Leihgebühren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn entliehene Medien nicht mit den jeweiligen Abspieleinrichtungen kompatibel sind.

§ 10 Onleihe

(1) Die Bücherei Ehningen ist seit 01.09.2010 Teilnehmerin am interkommunalen Online-Verbund Böblingen (www.onlinebibliothekBB.de).

(2) Benutzer
Die onlinebibliothekBB können alle Benutzerinnen und Benutzer der Bücherei, die eine Leihgebühr für ein Jahr (Jahresgebühr) nach § 9 Abs. 2 entrichtet haben, kostenlos nutzen. Die onlinebibliothekBB steht Kindern und Jugendlichen mit eigenem Benutzerausweis kostenlos zur Verfügung.

(3) Ausleihfristen
Die Ausleihfristen bei den unterschiedlichen Medien, sind in der onlinebibliothekBB separat über die Verbundteilnehmer geregelt.

(4) Haftung
Der „Allgemeinen Benutzungsbedingungen für das digitale Ausleihen von Inhalten aus der Onleihe“ werden mit Beantragung eines Benutzerausweises zur Kenntnis genommen. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte übernehmen die Verantwortung für die Nutzung der onlinebibliothekBB durch ihre Kinder. Beim erstmaligen Anmelden in der onlinebibliothekBB muss den Benutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung für die Nutzung der onlinebibliothekBB zugestimmt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 25. April 2006 außer Kraft.